Das Betreiben eines Boardinghauses bewegt sich regelmäßig im Grenzbereich zwischen Einkünfte aus § 21 EStG (mit der Annahme von Privatvermögen hinsichtlich der Immobilie) und § 15 EStG (mit der Annahme von Betriebsvermögen hinsichtlich der Immobilie).
Die zutreffende Einordnung der Tätigkeit ist daher von erheblicher Bedeutung.
Mit dieser Fragestellung hat sich das FG Köln in seinem rkr. Urteil vom 22.6.2023 – 11 K 315/19 intensiv auseinandergesetzt und ist zur Annahme von Einkünften aus § 21 EStG gelangt.
Bei einschlägigen Fallgestaltungen empfiehlt der Verfasser der Newsletter daher die Literatur der Entscheidung.
Im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-03-2024 werden wir Sie über die Entscheidung und die durch das FG herausgearbeiteten Kriterien im Rahmen der Abgrenzung der Einkunftsarten informieren.