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Eine m.E. brisante Entscheidung des V. Senats des BFH zum Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Mit seiner Entscheidung vom 10.05.2023 V R 1/21 hat der V. Senat des BFH entschieden, dass bezogene Leistungen zur Durchführung einer Betriebsveranstaltung (im Urteilsfall eine Weihnachtsfeier) nur dann zum Vorsteuerabzug führen, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen.

Die Weihnachtsfeier erfolgte im Rahmen eines „Kochevents“.

Derartige „Teambuilding-Events“ sollen die Leistungsfähigkeit und –bereitschaft der Mitarbeiter verbessern. Dem Grunde nach soll durch sie das Betriebsklima verbessert werden.

 

Deraratige Maßnahmen erfolgen nach Auffassung des V. Senats des BFH nicht im Rahmen eines vorrangigen Unternehmensinteresses und schließen somit den Vorsteuerabzug aus.

 

In unseren nachfolgenden Veranstaltungen werden wir Sie auch darüber informieren.

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