Das hessische FG hat mit Urteil (bereits) vom 13.10.2022 – 10 K 1672/19 entschieden, die Aufzeichnungspflichten für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Nr. 7 EstG seien im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 (3) EStG nur dann erfüllt, wenn der Stpfl. sämtliche Aufwendungen von Anfang an, fortlaufend und zeitnah, gesondert von den sonstigen Betriebsausgaben und in einer einzigen Aufstellung schriftlich festhält.
Das Urteil ist erst jetzt im Schrifttum bekannt geworden, da der BFH die Revision erst jetzt zugelassen hat, die unter dem AZ VIII R 6/24 anhängig ist.
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