Das FG Niedersachsen hat mit seinem Urteil vom 9.9.2019 – 3 K 52/17 eine etwas überraschende Rechtsauffassung vertreten, die für die Altgesellschafter sehr unerfreulich ist.
Bolk hat zu dieser Entscheidung eine m.E. zutreffende, kritische Stellungnahmen verfasst, vgl. DStR 2020, 584.