Das FG Baden-Württemberg hat mit seinem Urteil vom 2.5.2023 – 10 K 1873/22 entschieden, dass Gewinn i.S.d. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG der Steuerbilanzgewinn ist.
Die Finanzbehörden interpretieren den Begriff dagegen i.S.d. steuerlichen Gewinns i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Gegen die Entscheidung des FG haben die Finanzbehörden Revision eingelegt, die unter dem AZ BFH X R 14/23 anhängig ist.
In einschlägigen Streitfällen sollten die Steuerfestsetzungen daher offengehalten werden.