Das FG Münster hat mit seinem Urteil vom 21.1.2020 – 6 K 1383/18 F entschieden, dass der Betrieb von 4 Weihnachtsmarktständen an 3 Tagen im Jahr schädlich für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist.
Gegen die Entscheidung des FG Münster ist Revision beim BFH eingelegt worden, AZ BFH IV R 6/20.
Soweit Sie Fallgestaltungen mit derartig geringen „schädlichen“ Tätigkeiten i.S.d. o.a. Rechtsnorm begleiten, sollten diese Fallgestaltungen im Hinblick auf die anhängige Revision offenhalten.