Das FG Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 4.5.2023 – 9 K 1987/21 G entschieden, dass § 4 Abs. 5b EStG der Behandlung von Erstattungszinsen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen nicht entgegen steht.
Im Hinblick auf die Frage, ob im Einkommensteuerrecht ein Korrespondenzprinzip zwischen Einnahmen und Ausgaben besteht, hat das FG die Revision gegen das Urteil zugelassen, die nun auch unter dem AZ IV R 16/233 bei IV. Senat des BFH anhängig ist.
In einschlägigen Fallgestaltungen sollten die entsprechenden Steuerfestsetzungen offengehalten werden.