Das FG Münster hat mit Urteil vom 10.7.2019 – 7 K 2862/17 hierzu wie folgt Stellung genommen:
- Der für die Anschaffung eines Fahrzeugs gebildete Investitionsabzugsbetrag i.S.d. § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG ist nach § 7gAbs. 4 EStG rückgängig zu machen, wenn der Stpfl. nicht nachweisen kann, dass er das angeschaffte Fahrzeug ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt hat. Eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung erfordert bei einem Fahrzeugeine Nutzung für betriebliche Fahrten zu mindestens 90 %.
- Bei einem PKW kann der Umfang der betrieblichen Nutzung im Regelfall durch das Führen und die Vorlage eines Fahrtenbuches nachgewiesen werden. Die mit einem Computerprogramm erstellte Auflistung der betrieblichen Fahrten erfüllt jedoch nicht die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes, zeitnah und in geschlossener Form zu führendes Fahrtenbuch.
- Ungeachtet der offenen Frage, ob der Nachweis der ausschließlichen oder fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs auch auf andere Weise als durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden kann, eignen sich hierzu jedenfalls nicht Einzelauflistungen, aus denen sich keine Gesamtfahrleistungen für die maßgeblichen Zeiträume ergeben und die zudem nachträglich anhand von Terminkalendereinträgen erstellt wurden.
- Der Umstand, dass dem Stpfl. für Privatfahrten weitere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden haben, kann lediglich den für die Privatnutzung eines Fahrzeugs bestehenden Anscheinsbeweis erschüttern, nicht aber einen Nachweis für den Umfang betrieblicher Fahrten ersetzen.
Das FG Münster hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, die nun unter dem AZ VIII R 24/19 beim BFH anhängig ist. Einschlägige Streitfälle sollten daher offen gehalten werden.