In seinem Urteil vom 28.5.2020 IV R 10/18 hat der IV. Senat des BFH über einen Sachverhalt entschieden, in dem eine Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft 3 hotelmäßig ausgestattete ETW über den Vermittler der Wohnungen vermietete.
Die über die reine Vermietungstätigkeit hinausgehenden Leistungen wurden durch ein in räumlicher Nähe belegenes Hotel erbracht.
Der IV. Senat des BFH hat die Vermietungstätigkeit nicht als gewerblich beurteilt.
Im Rahmen unserer Seminarreihe aktuell-3-2023 werden wir Sie über diese Entscheidung und deren Auswirkungen im Rahmen der Vermietung von Ferienwohnungen informieren.