Grundsätzlich wird für derartige Entschädigungen nur dann eine Steuervergünstigung gewährt, wenn die Entschädigung dem Steuerpflichtigen in einem Veranlagungszeitraum zufließt.
Der IX. Senat des BFH hat in seinem Urteil vom 6.12.2021 IX R 10/21 dargestellt, unter welchen Voraussetzungen auch bei Teilleistungen die Steuervergünstigungen nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG zu gewähren sind.
Über die Details der Entscheidung, die bei praktischen Beratung derartiger Fallgestaltungen sehr bedeutsam sind, werden wir Sie im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-3-2023 informieren.