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Eine neue Freundschaft zwischen dem I. und IV. Senat des BFH: Der I. Senat trifft erneut eine bedeutsame Entscheidung gegen das BMF-Schreiben zu § 6 Abs. 5 EStG
Mit Urteil vom 31.07.2013 - I R 44/12 hat der BFH zu einer grundsätzlichen Frage Stellung bezogen.
Es geht um die Frage, ob bei der Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern nach § 6 (5) S. 3 EStG auf eine Einmann-GmbH & Co. KG ein Sperrfrist entsteht bzw. ob sie vermieden werden kann.
Das BMF-Schreiben, BStBl 2011 I 1279 RZ 26 hat diese Frage verneint.
Das FG Saarland hatte diese Frage in seiner Entscheidung vom 12.04.2012 - 1 K 1318/10, EFG 2012, 1535 positiv entschieden. Es hatte dieses Ergebnis auch ohne die Erstellung einer Ergänzungsbilanz zugelassen. Das FG begründete seine Rechtsauffassung damit, dass gar keine stillen Reserven auf eine andere Rechtsperson überspringen könnten.
Das FG Düsseldorf, EFG 2012, 1914 hat die Vermeidung einer Sperrfrist von der Erststellung einer Ergänzungsbilanz abhängig gemacht.
Der I. Senat des BFH folgt nun im Ergebnis der Entscheidung des FG Saarland und entscheidet somit gegen das bestehende BMF-Schreiben.
Die Rechtsauffassungen bei der Anwendung des § 6 (5) S. 3 EStG scheinen sich somit zwischen dem I. und IV. Senat des BFH immer mehr anzunähern.