Mit Urteil vom 27.7.2022 – 2 K 1544/17 hat sich das FG Rheinland-Pfalz mit der o.a. Fragestellung befasst.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anteile eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH spätestens dann kein Betriebsvermögen mehr darstellen können, wenn sie als Komplementärin ausscheidet.
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ IV R 20/23 beim BFH anhängig ist.
Einschlägige Streitfälle sollten daher offengehalten werden.