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Eine offenkundig nie endende Story erneut zur Klärung beim BFH: Stellen Anteile an einer Kapitalgesellschaft Sonderbetriebsvermögen II dar?

Mit Urteil vom 27.7.2022 – 2 K 1544/17 hat sich das FG Rheinland-Pfalz mit der o.a. Fragestellung befasst.

Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anteile eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH spätestens dann kein Betriebsvermögen mehr darstellen können, wenn sie als Komplementärin ausscheidet.

Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ IV R 20/23 beim BFH anhängig ist.

Einschlägige Streitfälle sollten daher offengehalten werden.


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