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Eine oft anzutreffende Fallgestaltung: Das FA ordnet zum Jahresende eine BP an und meint damit eine Ablaufhemmung bewirkt zu haben
Das FA Berlin-Brandenburg hat sich mit seinem Urteil vom 1.9.2015 - 8 K 8009/12 zur Frage geäußert, welche Handlungen das FA vornehmen muss, damit eine Ablaufhemmung hinsichtlich der Festsetzungsverjährung eintritt.
Im Urteilsfall hatte das FA der Klägerin einen Fragebogen überreicht und sich eine Daten-CD aushändigen lassen.
Anschließend fanden innerhalb der Finanzverwaltung ausschließlich interne Maßnahmen, wie z.B. handschriftliche Notizen etc. statt.
Das FG hat nun in seiner Entscheidung klargestellt, dass durch diese Maßnahmen keine Ablaufhemmung eintritt.
Der Eintritt einer Ablaufhemmung setzt qualifizierte Prüfungshandlungen voraus, die auch für den Steuerpflichtigen als Prüfungshandlungen erkennbar sind.
Die Entscheidung des FG trifft eine Vielzahl von Praxisfällen, da das hier aufgezeigte Verhalten der Finanzbehörden in der Praxis häufig dann anzutreffen ist, wenn eine Festsetzungsverjährung aus der Perspektive des Finanzamtes droht.
Die Finanzbehörden haben sicherlich auch aus diesem Grunde gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die unter dem AZ BFH I R 76/15 anhängig ist.