Nach der Entscheidung des BFH vom 8.3.2022 VI R 19/20 stellen Aufwendungen eines angestellten Geschäftsführers zur Tilgung von Haftungsschulden auch insoweit Werbungskosten bei den Einkünften aus § 19 EStG dar, als die Haftung auf nicht abgeführter LSt beruht, die auf den Arbeitslohn des Geschäftsführers entfällt.
Das Abzugsverbot des § 13 Nr. 3 EStG steht der Berücksichtigung als Werbungskosten nicht entgegen.