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Eine sehr bedeutsame Entscheidung des BGH zur Tätigkeit des Steuerberaters: Die Abgrenzung von „Diensten höherer Art“ von „der Erstellung von Finanz- und Lohnbuchhaltungen“

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 2.5.2019 IX ZR 11/18 sehr grundsätzlich mit den Tätigkeitsfeldern des Steuerberaters befasst und die einzelnen Tätigkeitsfelder intensiv qualifiziert.

Im Urteilsfall hatte sich der BGH mit der Frage des Kündigungsrechts nach § 627 (1) BGB durch den Mandanten befasst.

Darüber hinaus hat die Entscheidung des BGH jedoch (wie Wacker in seinen Urteilsanmerkungen, DStR 2019, 1837, 1838 anmerkt) viel weitreichende Folgen.

Denn der BGH bestätigt ausdrücklich, dass der Steuerberater regelmäßig „Dienste höherer Art“  iSv § 627 BGB leistet.

Damit stellt der BGH den steuerberatenden Beruf in die Reihe der Berufe, welche sich – wie er ausführt – durch eine akademische Ausbildung und ein besonders qualifiziertes Berufsbild auszeichnen.

Er definiert in RZ 19 seines Urteils ausdrücklich den anspruchsvollen Tätigkeitsbereich des Steuerberaters und setzt sich somit klar in Widerspruch zur EU-Kommission, die am 19.7.2018 in einem Schreiben an die Bundesregierung die Auffassung vertreten hat, dass die Vorbehaltsaufgaben des Steuerberatergesetzes einen Verstoß gegen das EU-Recht darstellen würden.

Die Entscheidung des BGH ist daher sehr zu begrüßen. Es bleibt die Hoffnung, dass sich die Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission – auf der Grundlage der aktuellen Entscheidung – nun entsprechend positionieren wird.


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