Auf Vorlage des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat der EuGH (EuGH vom 17.12.2020 C-449/19, DStR 2021, 104) entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 13 UStG für die Lieferung von Wärme durch Wohneigentumsgemeinschaften nicht mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar ist.
Die klagende WEG hat sich gegen die Steuerbefreiung gewandt, weil sie den Vorsteuerabzug aus Investitionen begehrt.
Nach dem EuGH-Urteil wird der Gesetzgeber die Steuerbefreiung einschränken müssen.
Es wird jedoch sicherlich eine vertrauensschützende Übergangsregelung geben.
Eigentümergemeinschaften, die Wert auf den Vorsteuerabzug legen, können sich selbstverständlich auf das Urteil des EuGH berufen.