In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass die Bescheinigungen der Unteren Denkmalbehörden relativ spät bei unseren Mandanten eingehen.
Es stellt sich die Frage, ob in derartigen Fallgestaltungen ggf. ein Grundlagenbescheid anzunehmen ist, der zu einer Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO führen kann.
Das FG Köln hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 26.4.2018 6 K 726/16 positiv beurteilt.
Die Finanzbehörden sind mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und haben daher Revision gegen die Entscheidung eingelegt, die unter dem AZ X R 17/18 beim BFH anhängig ist.
In einschlägigen Fallgestaltungen müssen dennoch derartige Anträge gestellt werden.