Die Steuerbefreiung für das Familienheim entfällt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG rückwirkend, wenn der Erwerber (hier die überlebende Ehefrau) das Eigentum innerhalb des Zehnjahreszeitraums auf Dritte überträgt.
In einem Verfahren beim FG Münster ging es um die Beantwortung der Frage, ob die Erkrankung der überlebenden Ehefrau ein „zwingender Grund“ i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG darstellt.
Das FG Münster hat dieser Überlegung mit seinem Urteil vom 10.12.2020 3 K 420/20 Erb eine Absage erteilt.
Gegen die Entscheidung des FG Münster ist jedoch Revision eingelegt worden, die unter dem AZ II R 1/21 beim BFH anhängig ist.
In einschlägigen Streitfällen müssen die Rechtsbehelfsverfahren im Hinblick auf das Revisionsverfahren offengehalten werden.