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Eine sehr bemerkenswerte Entscheidung: Ermäßigter Steuersatz neben steuerfreier Rücklage nach § 6b EStG?

Das FG Münster hat mit Urteil vom 23.9.2015 - 10 K 4079/14 F zu einer interessanten Frage Stellung bezogen. Im Streitfall lag in der Ausgangssituation eine Betriebsaufspaltung vor. Im Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsaufspaltung wurden die Anteile an der GmbH veräußert und das Besitzunternehmen in Form eines Grundstücks in das Privatvermögen überführt. Der Veräußerungsgewinn, der durch die Veräußerung der GmbH-Anteile entstand wurde in eine § 6b EStG-Rücklage eingestellt. Für den entstandenen Entnahmegewinn beantragte der Steuerpflichtige aufgrund der Annahme einer Betriebsaufgabe den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Das FG gewährt diese  Vergünstigung unter Verweis auf die Entscheidung des BFH vom 14.2.2007 XI R 16/05. Da die GmbH-Anteile nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG von vornherein nicht der begünstigten Besteuerung nach § 34 EStG unterliegen können, kann die Nichtversteuerung der entsprechenden stillen Reserven auch nicht schädlich für die Gewährung des § 34 EStG für die übrigen stillen Reserven sein. Das Finanzgericht Münster hat die Revision zugelassen. Es wäre wünschenswert, wenn die Finanzbehörden die Revision einlegen würden, damit für den gestaltenden Berater künftig Klarheit bei der Gestaltung besteht.

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