Mit seiner Entscheidung vom 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R hat das BSG zur Frage der sozialversicherungsrechtlichen Beurteillung von Dozenten im Rahmen einer Lehrtätigkeit präzisiert.
Eine Selbstständigkeit der Dozenten ist demnach nur dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit der Dozenten durh typische unternehmerische Freiheiten ausgeprägt ist.
Die Festlegung der Vortragszeiten, der Räumlichkeiten für die Tätigkeit, die zentralen Vorbereitung der Lehrtätigkeit durch eine Organisation etc. sprechen für eine abhängige Beschäftigung.
Es ist daher sämtlichen Fortbildungswerken, die lehrgangsähnliche Fortbildungsangebote unterbreiten, zu empfehlen, sich intensiv mit der vorstehend zitierten Grundsatzentscheidung des BSG auseinanderzusetzen.
Sollten Sozialversicherungsprüfer zur Annahme von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen gelangen, drohen nicht unerheblich Nachzahlungsverpflichtungen.