Urteil vom 29.9.2022 V R 4/20 hat der BFH, die für die Praxis sehr bedeutsame, folgende Klarstellung getroffen:
Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand seinem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb der Frist mitteilt.