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Eine sehr formalistische Entscheidung des BFH zum Nachteil des Steuerpflichtigen:Bekanntwerden einer Betriebsaufspaltung als neue Tatsache

Der IV. Senat des BFH hat mit seinem Urteil vom 16.4.2015 IV R 2/12 eine sehr nachteilige Entscheidung für den Steuerpflichtigen getroffen, die dogmatisch wohl zutreffend begründet ist. Die sehr formalistische Betrachtungsweise des IV. Senats ist jedoch sehr erschreckend und kaum nachvollziehbar. Im Urteilsfall waren für das Finanzamt in ausreichendem Maße Anhaltspunkte vorhanden, aus denen sich die Verpflichtung zur Ermittlung im Hinblick auf eine Betriebsaufspaltung ergeben haben. Diese Ermittlungen hatte das Finanzamt jedoch unterlassen. Erst im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde der Mietvertrag durch den Betriebsprüfer angefordert und eingesehen. Aus diesem Umstand entnimmt der IV. Senat, dass das Finanzamt erstmals Kenntnis über die bestehende Betriebsaufspaltung erlangt habe. Die entsprechenden Steuerbescheide können daher nach Auffassung des IV. Senats des BFH daher nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden. Durch diese Entscheidung des IV. Senats wird es für die Finanzbehörden zukünftig viel einfacher sein, bestandskräftige Bescheide zu ändern und eigene  Ermittlungsmängel später noch zu korrigieren.

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