Der VI. Senat des BFH hat sich mit seinem Urteil vom 31.3.2021 VI R 30/18 mit einer nicht unüblichen Fallgestaltung auseinandergesetzt.
Im Streitfall wurde kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mehr aktiv geführt. Für den geerbten ehemalig aktiv geführten Betrieb wurde jedoch zu keiner Zeit eine Betriebsaufgabe erklärt.
In dieser Situation wurden nunmehr Erbbaurechte an Teilflächen bestellt. Die Erbbauberechtigen errichteten auf den Grundstücken anschließend Gebäude.
Der VI. Senat des BFH beurteilt bei dieser Fallgestaltung die Einräumung der Erbbaurechte als eine Entnahme der betreffenden Grundstücke, falls die endgültige Nutzungsänderung mehr als 10 v.H. der Gesamtfläche des Betriebs ausmacht.