Der BGH hat sich in seinem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 12.03.2024 – II ZB 4/23 umfassend mit der vorstehenden Fragestellung auseinandergesetzt.
Er ist hierbei u.a. zu dem Ergebnis gelangt, dass ein im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergegangener Kommanditanteil auch dann der Dauertestamentvollstreckung unterliegt, wenn der Erbe bereits Gesellschafter ist.
In einschlägigen Fallgestaltungen empfiehlt der Verfasser der Newsletter eine intensive Auseinandersetzung mit diesem grundsätzlichen Beschluss des BGH.