Der BFH hat mit einer Grundsatzentscheidung vom 3.8.2017 V R 59/16 zum Vorsteuerabzug aus Dacharbeiten bei der Installierung einer Fotovoltaikanlage Stellung genommen.
Zu betonen ist, dass das Dach des Gebäude nicht sanierungsbedürftig gewesen ist.
Der BFH ist dem Grunde nach zu einem Vorsteuerabzug gelangt. Er hat die Sache jedoch an das FG zurückverwiesen.
Das FG hat nun zu prüfen, ob die unternehmerische Dachnutzung die 10 v.H.-Grenze des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG erreicht.
In der Literatur hat Korn (NWB 41/2017, 3112) bereits zu dem Urteil Stellung genommen.