Das zentral beim AG Essen geführte Partnerschaftsregister hat die o.a. Fragestellung bisher negativ beantwortet.
Das OLG Hamm ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt und hat in seinem Beschluss vom 12.7.2018 – I-27 W 24/18, GmbHR 2019, 294 eine positive Entscheidung getroffen.
Entsprechende Fallgestaltungen dürften nunmehr problemlos umsetzbar sein.