Der X. Senat des BFH hat mit seinem Urteil vom 16.6.2021 X R 30/20 eine Fragestellung entschieden, die bisher noch nie Gegenstand der Rechtsprechung gewesen ist.
Er hat entschieden, dass wiederkehrende Leistungen und Zahlungen, die der Erblasser durch letztwillige Verfügung einem Vorerben zugunsten eines zum Generationennachfolge-Verbund gehörenden Nacherben für die Dauer der Vorerbschaft auferlegt und die aus dem übergegangenen Vermögen zu erbringen sind, können dem Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zuzuordnen sein.
Durch diese Entscheidung hat der X. Senat einen Weg für testamentarische Regelungen geöffnet, die nun auch noch ertragsteuerlich mit einem befriedigenden Ergebnis flankiert werden können.