Mit seinem Urteil vom 8.3.2023 – 1 StR 188/22 hat der BGH sehr grundsätzliche Ausführungen zur vorstehenden Fragestellung und der Strafzumessung gemacht.
Zudem hat er für das Landgericht im Rahmen seiner Zurückverweisung klare Aufgabenstellungen formuliert.
Im Rahmen der aktuellen Beratung derartiger Fragestellungen sollten die Grundsätze des vorstehenden Urteils Berücksichtigung finden.
Im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-3-2023 werden wir Sie über die weitreichenden Folgen des Urteils informieren.