Das FG Hamburg hat sich in seinem Urteil vom 4.9.2019 – 6 K 14/19 rkr. sehr intensiv mit den o.a. Fragestellungen auseinandergesetzt.
Zudem hat Henningfeld (EFG 2019, 1964) die Entscheidung des FG im Zusammenhang mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH aufgearbeitet.
Soweit Sie von derartigen Fragestellungen betroffen sein sollten, empfiehlt sich die Literatur des Urteils und der Urteilsanmerkungen.