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Eine sehr praxisnahe Herausforderung: Der 13. Senat des Finanzgerichts Köln fordert den EuGH zur Definition “finaler Verluste“ auf
Der 13. Senat des Finanzgerichts Köln hat dem EuGH in Luxemburg mit Beschluss vom 19.02.2014 (13 K 3906/09) zwei Fragen zur Behandlung sogenannter “finaler Verluste“ und zur Hinzurechnungsbesteuerung vorgelegt.
Die 1. Frage
Klägerin ist die deutsche Tochtergesellschaft eines französischen Konzerns, die im Streitjahr 2005 ihre österreichische Betriebsstätte an ihre ebenfalls in Österreich ansässige Schwestergesellschaft veräußert hatte.
Zum Zeitpunkt der Veräußerung bestanden bei der österreichischen Betriebsstätte Verluste in Höhe von ca. 400.000 Euro, die bisher weder in Österreich noch in Deutschland bei der Besteuerung berücksichtigt worden waren. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass diese Verluste nach der Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von “finalen Verlusten“ nunmehr anlässlich der Veräußerung in Deutschland anzusetzen seien.
Mit seinem Beschluss fragt der 13. Senat beim Gerichtshof in Luxemburg an, ob ausländische Betriebsstättenverluste tatsächlich nach Maßgabe ausländischen Rechts ins Inland “importiert“ werden müssen, obwohl die ausländischen Einkünfte durch ein Doppelbesteuerungsabkommen von der deutschen Besteuerung freigestellt wurden.
Hintergrund der Vorlage sind insoweit die gegenläufigen Entscheidungen in den EuGH-Verfahren “K“ (C-322/11) und “A Oy“ (C-123/11) und die massive Kritik mehrerer Generalanwälte an der EuGH-Rechtsprechung zu den “finalen Verlusten“.
Die 2. Frage
Die andere Vorlagefrage betrifft die Hinzurechnungsregelung in § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG.
Das Finanzamt hatte aufgrund der Veräußerung der österreichischen Betriebsstätte deren Verluste, die bis 1998 in Deutschland bei der Klägerin berücksichtigt worden waren, im Veräußerungsjahr dem Gewinn der Klägerin wieder hinzugerechnet.
Hierzu möchte der 13. Senat vom EuGH wissen, ob diese Hinzurechnung anlässlich einer Veräußerung (ohne Gewinn) mit der Rechtsprechung des EuGH in der Sache Krankenheim Ruhesitz am Wannsee (C-157/07) vereinbar ist.