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Eine sehr sensible Entscheidung des FG: § 173 AO / Haftung des Steuerberaters

In seinem Urteil vom 23.5.2018 2 K 1274/17 E (vorläufig nicht rkr.) und den Urteilsanmerkungen von Hoffsümmer, EFG 2018, 1249 setzt sich das FG Düsseldorf mit einer sehr sensiblen Fragestellung auseinander.

Es geht um die Frage, wann ein Verlust i.S.d. § 17 EStG geltend zu machen ist.

Im Urteilsfall hatte der Steuerberater den Verlust nach Auffassung des Gerichts zu spät geltend gemacht.

In seinem Fehlverhalten - die mangelnde Überwachung des zutreffenden Zeitpunkts - hat das FG ein grobes Verschulden i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gesehen und dieses Verhalten dem Mandanten zugerechnet. Eine Änderung des Steuerbescheides war daher nicht mehr möglich.

Hoffsümmer stellte in ihren Urteilsanmerkungen jedoch klar, dass hieraus nicht unbedingt eine Haftung des Steuerberater resultieren muss.

Soweit der Mandant Kenntnis von der gesamten Situation gehabt hat - wo von in der Praxis auszugehen sein dürfte -, trifft ihn zumindest ein schadenminderndes Mitverschulden.


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