Aktuell stellt sich dem Gestalter – insbesondere im Hinblick auf die anstehende Reform des Grunderwerbsteuerrechts – die Frage, mit welchem „Tempo“ Gestaltungen durchgeführt werden können.
In diesem Zusammenhang stellt sich regelmäßig die Frage, wann eine Mitunternehmerschaft tatsächlich anzunehmen ist.
Die entscheidende Frage lautet dabei regelmäßig, wie lange muss jemand an den im Rahmen der Gestaltung „zwischengeschalteten“ Personengesellschaften beteiligt sein, um als steuerlicher Mitunternehmer berücksichtigt zu werden.
In seiner Entscheidung vom 16.12. 2015 IV R 8/12 hat der IV. Senat – ohne die Frage zu vertiefen – einen Zeitraum von 1 Stunde als ausreichend betrachtet.
In seiner neuen Entscheidung vom 15.6.2023 IV R 30/19 übertrifft sich der IV. Senat nun – in einer für den Gestalter perfekten Weise –, und führt aus, dass lediglich 1 Sekunde für die Annahme einer Mitunternehmerschaft ausreichend ist.
Erlauben Sie mir zu diesem Urteil eine kleine Ironie: „Jetzt müssen wir in Praxis ausschließlich noch Gesellschaftsrechtler und/oder Notare „finden“, die in diesem Tempo handeln können.“