Alle Artikel anzeigen

Eine sensationelle Entscheidung des IV. Senats des BFH für nahezu sämtliche GmbH & Co. KG`s

Der IV. Senat des BFH hat mit Urteil 28. Mai 2020, IV R 11/18 einen völlig neuen Weg eingeschlagen.

Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG einen Vorabgewinn der Komplementär-GmbH für die Übernahme der Geschäftsführung der KG vor, die von einem Kommanditisten der KG als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erbracht wird, so ist der betreffende Betrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht der Komplementär-GmbH, sondern dem die Geschäfte führenden Kommanditisten zuzurechnen.

Dies gilt nach Auffassung des IV. Senat unabhängig davon, ob die GmbH dem Kommanditisten ein Entgelt für seine Tätigkeit schuldet

Im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-4-2020 (alternativ als Live-Seminar / als Online-Seminar / als Video oder als Online-Workshop) werden wir Sie über die Folgen der Entscheidung informieren.


Ihnen gefällt unser topaktueller taxnews Newsletter?

Empfehlen Sie ihn gerne auch Ihren Kollegen, Mitarbeitern und Freunden!