In der Praxis stellt sich immer häufiger die Frage, wie die Kosten eines Studiums im altersbedingten Ruhestand zu behandeln sind.
Es stellt sich die Frage, ob die Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben bzw. als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden können.
Zu dieser Frage hat sich das FG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 16.5.2017 - 4 K 41/16 ausführlich geäußert.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Aufwendungen für ein Studium im altersbedingten Ruhestand nur dann WK oder BA darstellen wenn der Steuerpflichtige nachvollziehbar und substantiiert darlegt, dass er im Anschluss eine nachhaltige Erwerbsquelle hieraus schafft.
Im Zuge der Gesamtwürdigung ist nach Auffassung des FG auch das Alter des Steuerpflichtigen nach Abschluss des Studiums sowie die wirtschaftliche Notwendigkeit für die Schaffung einer (neuen) Erwerbsquelle einzubeziehen.
Zudem verweist das FG darauf, dass auch ein Sonderausgabenabzug das Streben des Steuerpflichtigen nach einer nachhaltigen berufsmäßigen Anwendung der erlernten Fähigkeiten voraussetzt.
Im Ergebnis lässt das FG den Abzug daher weder als WK/BA noch als Sonderausgaben zu.
Das böse Erwachen wird der Steuerpflichtige im Hinblick auf die Abschnittsbesteuerung dann erleben, wenn er später tatsächlich Einnahmen erzielen wird. Diese Einnahmen werden dann der Besteuerung unterworfen, ohne dass die früheren Steuerfestsetzungen geändert werden können.