Eine sehr „beliebte“ Variante, um den Werbungskostenabzug für eine Zweitausbildung zu erreichen, ist die Ausbildung als Rettungssanitäter.
Eine kurze Ausbildung öffnet vermeintlich den Werbungskostenabzug für die Kinder.
Diesem „Gestaltungsweg“ droht nun das Aus.
Auf der Basis der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 14.8.2023 – 4 K 1946/21 hat der BFH nun die Gelegenheit die Frage zu entscheiden.
Das Revisionsverfahren ist unter dem AZ BFH III R 14/24 nun beim BFH anhängig.