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Eine spannende Entscheidung des FG Münster zur 1% Regelung für Unternehmer mit (Ehe-)Partnern

Nutzt der Partner eines Unternehmers das einzige weitere Fahrzeug im Privatvermögen für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte, so kann sich der Unternehmer-Ehegatte zur Abwendung der 1% Regelung für sein betriebliches KFZ nicht darauf berufen, ihm stände ein gleichwertiges Fahrzeug für die private Nutzung zur Verfügung (FG Münster, Urteil vom 21. Juni 2017, 7 K 3919/14 E).

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.

Die bloße Behauptung, das Fahrzeug sei nicht privat genutzt worden, kann den Anscheinsbeweis der privaten Nutzung nicht erschüttern. Der Anscheinsbeweis kann aber entkräftet werden, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.

Im Urteilsfall hielt der Kläger einen VW Touareg im Betriebsvermögen, im Privatvermögen befand sich zudem ein Suzuki Vitara. Nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers wurde dieses Fahrzeug jedoch von seiner Lebensgefährtin für Fahrten Wohnung-Arbeitstäte und nach Überzeugung des Gerichtes auch für weitere Privatfahrten genutzt. Infolgedessen ging das FG davon aus, das eine Nutzung durch den Kläger nur noch eingeschränkt möglich war. Der Anscheinsbeweis der Privatnutzung des betrieblichen KFZ konnte somit nicht erschüttert werden.

Praxistip: Im Zusammenhang mit der 1% Regelung ist noch auf das jüngst veröffentlichte Urteil des FG Düsseldorf (Urteil vom 24.01.2017, 10 K 1932/16 E, rkr.) hinzuweisen. In dieser Entscheidung hatte das FG gegen die Verwaltungsauffassung klargestellt, dass für volle Monate in denen das Fahrzeug (z.B. aufgrund einer Erkrankung – im Urteilsfall hatte der Kläger einen Schlaganfall erlitten) nachweislich nicht genutzt werden könne, ein Ansatz der 1% Regelung nicht in Frage komme.


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