Das FG musste sich mit der Frage befassen, ob die Prozesskosten insoweit als Werbungskosten im Rahmen des § 22 EStG berücksichtigt werden können, als es im Rahmen des Scheidungsverfahrens um den nachehelichen Unterhalt ging.
Das FG hat diese Frage in seinem Urteil vom 3.12.2019 – 1 K 494/18 E positiv beantwortet.
Die Entscheidung ist für die Praxis sehr bedeutsam, weil das FG einen ganzen anderen Weg zur Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten aufgezeigt hat.