Die Finanzämter verweigern im Rahmen des Besteueurungsverfahrens regelmäßig die Akteneinsicht durch den Steuerpflichtigen bzw. dessen Vertreter.
Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 18.03.2022 – 7 K 11127/21 entschieden, dass aus dem Rechtsstaatprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem Prozessgrundrecht nach Art. 19 Abs. 4 GG und dem nunmehr in Art. 41 II EU-GR-Charta ausdrücklich ein Recht auf Gehör folgt und somit auch ein Akteneinsichtsrecht.
Dem Stpfl. steht auch ein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu. Die DSGVO ist im Bereich der Steuerverwaltungauch bei der Verwaltung der direkten Steuern wie der Einkommensteuer anwendbar.
Bei einschlägigen Streitfällen mit den Finanzämter empfehlen wir, das vorstehende Urteil hinzuzuziehen.