Nicht abziehbare Schuldzinsen i.S.d. § 4 (4a) EStG sind nur dann hinzuzurechnen, wenn Überentnahmen vorliegen.
Das ist nur dann der Fall, wenn das Eigenkapital im Fall des Betriebsvermögensvergleichs nach § 4(1) EStG aufgebraucht ist.
Solange es nicht aufgebraucht ist, greift § 4 (4a) EStG nicht, vgl. FG Rheinland-Pfalz vom 9.8.2018 5 K 1375/16, NZB AZ BFH X B 123/18. Grundlage für die Entscheidung des FG ist die Entscheidung des BFH vom 14.32018 X R 17/16.
Das führt dazu, dass die Finanzbehörden die Eigenkapitalentwicklung von 1999 bis zum aktuellen Streitjahr darstellen können müssen.
Hierin liegt eine erhebliche Chance zur Nichtanwendung der Vorschrift des § 4 (4a) EStG. Da es sich bei dieser Vorschrift um eine für den Steuerpflichtigen belastenden Norm handelt, haben die Finanzämter die Beweislast.