Der IV. Senat des BFH hat mit seinem Urteil vom 28.05.2020 – IV R 10/18 zur vorstehenden Frage grundsätzlich Stellung genommen.
Demnach erzielt der Vermieter einer Ferienwohnung (im Urteilsfall 3 Wohnungen) keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn der von ihm mit der treuhänderischen Vermietung beauftragte Vermittler diese hotelmäßig anbietet, aber eine eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hat, insbesondere weil er hotelmäßige Zusatzleistungen auf eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter erbringt.
Das vorstehende Modell wird insbesondere an der Deutschen Ostseeküste praktiziert.