Das FG Baden-Württemberg hat sich in seinem Urteil vom 29.7.2021 12 K 374/19 mit der vorstehenden Fragestellung befasst und sie positiv beantwortet.
Hierdurch ergeben sich stark vereinfachende Gestaltungsmöglichkeiten.
Die Finanzbehörden habe jedoch Revision gegen die Entscheidung eingelegt, die unter dem AZ BFH IV R 21/21 anhängig ist.
Im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-03-2022 werden wir Sie über die Details der Entscheidung unterrichten.