Das FG Niedersachsen hat sich in seinem Urteil vom 9.9.2019 – 3 K 52/17 mit der o.a. Fragestellung befasst.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die negative Ergänzungsbilanz dann wieder aufzulösen ist.
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision beim BFH eingelegt worden, die unter dem AZ BFH IV R 27/19 anhängig ist.
In einschlägigen Fallgestaltungen, sollte der Rechtsauffassung des FG gefolgt werden.