Das FG Hamburg hat sich in der Streitsache mit der Frage befassen müssen, ob eine Betriebsunterbrechung auch dann noch gegeben ist, wenn ein Großhandelsunternehmen bereits vor über 60 Jahren veräußert worden ist, die wesentliche Betriebsgrundlage „Grundstück“ sich aber immer noch im Eigentum der Nachfolgegenerationen befindet und verpachtet wird.
Das FG Hamburg ist positiv von der Annahme einer Betriebsunterbrechung – ohne eine Aufdeckung der stillen Reserven – ausgegangen.
Gegen die Entscheidung des FG HH ist Revision eingelegt worden, die unter AZ BFH IV R 13/19 beim BFH anhängig ist.
In einschlägigen Streitfällen sollten Sie daher die Fallgestaltungen – im Hinblick auf das Revisionsverfahren – offen gestalten.