Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16.9.2021 4 K 1270/19 zu der o.a. Frage Stelllung genommen und ist zur Annahme einer gewerblichen Betätigung und somit zu einer gewerblichen Infektion gelangt.
Der zuständige Senat hat in seinem Urteil jedoch ausgeführt, dass er der bestehende Fragestellung eine grundsätzliche Bedeutungs zumisst und hat aus diesem Grunde die Revision zugelassen.
Wie jetzt bekannt worden ist, ist die Revision erfreulicherweise auch eingelegt worden und nun unter dem AZ VIII R 4/22 beim BFH anhängig.
Wird werden auf diese nicht ganz ungefährliche Fragestellung im Rahmen von zwei taxnews-seminar-Veranstaltungen eingehen