Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat sich in seinem Urteil vom 22.12.2021 – 3 K 412/17 mit der vorstehenden Fragestellung befasst.
Es dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass deraritige Gewinne nicht in die Totalgewinnprognose einbezogen werden dürfen.
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ BFH VI R 3/22 nunmehr anghängig ist.
Einschlägige Streitfälle sollten daher offengehalten werden.