Mit seinem Urteil vom 23.11.2023 VI R 15/21 hat der VI. Senat des BFH eine bemerkenswerte Entscheidung im Anwendungsbereich des § 37b EStG bei VIP-Logen getroffen.
Zwei Aussagen sind dabei besonders bemerkenswert:
- Gegenstand der Sachzuwendung ist die Überlassung des einzelnen Logenplatzes. Auf Leerplätze entfallende Aufwendungen sind daher nicht zu berücksichtigen.
- Die Aufwendungen des Stpfl. für die überlassenen Plätze können im Wege der sachgerechten Schätzung ermittelt werden. Entsprechendes gilt für den auf die Zuwendung entfallende Werbeanteil
Im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-02-2024 werden wir Sie über diese Entscheidung informieren.