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Eine spannende, positive Entscheidung des BFH zur Behandlung von VIP-Logen im Rahmen des § 37b EStG

Mit seinem Urteil vom 23.11.2023 VI R 15/21 hat der VI. Senat des BFH eine bemerkenswerte Entscheidung im Anwendungsbereich des § 37b EStG bei VIP-Logen getroffen.

 

Zwei Aussagen sind dabei besonders bemerkenswert:

 

  1. Gegenstand der Sachzuwendung ist die Überlassung des einzelnen Logenplatzes. Auf Leerplätze entfallende Aufwendungen sind daher nicht zu berücksichtigen.

 

  1. Die Aufwendungen des Stpfl. für die überlassenen Plätze können im Wege der sachgerechten Schätzung ermittelt werden. Entsprechendes gilt für den auf die Zuwendung entfallende Werbeanteil

 

Im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-02-2024 werden wir Sie über diese Entscheidung informieren.


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