Das FG Rheinland-Pfalz hat sich in seiner Entscheidung vom 23.11.2016 - 2 K 2395/15 mit der Frage befasst, ob die Schenkung von Kapitalanteilen an die Kinder und die anschließende Veräußerung der Anteile durch die Kinder als Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO zu werden sei.
Das FG ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Anwendungsfall des § 42 AO gegeben ist.
Nach seiner Auffassung ist der gewählte Weg nur aus dem Grunde gewählt worden, um die durch die Veräußerung entstehende steuerliche Belastung zu mindern.
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ BFH IX R 19/17 anhängig ist.
In einschlägigen Fallgestaltungen sollten die Steuerfestsetzung daher offen gehalten werden.