Das FG Berlin-Brandenburg hat sich mit der o.a. Fragetstellung in seinem Urteil vom 4.3.2021 12 K 12180/18 befasst.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kosten für eine qualifiziert baufachliche Betreuung im Rahmen der Herstellung einer Immobilie den sofort abzugsfähigen Finanzierungskosten zuzurechnen ist, wenn die Betreuung durch die finanzierende Bank verlangt wird.
Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die unter dem AZ IX R 8/21 beim BFH anhängig ist.
Für die Praxis bedeutet das Musterverfahren, dass entsprechende Fallgestaltungen offen gehalten werden sollten.