Das FG des Landes Sachsen-Anhalt hat sich in seinem Urteil vom 11.4.2019 – 1 K 1280/15 mit der o.a. Fragestellung befasst.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gewinn nach dem normalen gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen ist.
Der Verfasser des Newsletters, verweist in seinen Seminare stets darauf hin, dass im Rahmen von Realteilungsvereinbarungen stets eine konkrete Vereinbarung dahingehend getroffen werden sollte, wem die Gewinne aus einer Sperrfristverletzung zuzurechnen sind. Ich empfehle daher – unabhängig von der Entscheidung des BFH –, regelmäßig eine dahingehende Vereinbarung zu treffen.
Es bleibt dennoch spannend, wie sich der BFH in der anhängigen Revisionssache (AZ BFH VIII R 14/19) hierzu positionieren wird.