Das FG Sachsen hat sich in seinem Urteil vom 6.5.2021 8 K 1102/20 mit einer interessanten Gestaltung zur Verlustnutzung auseinandergesetzt.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die gegenseitige Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (zur Erzielung von Veräußerungsverlusten) durch die Gesellschafter zumindest dann zur Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs führt, wenn die vereinbarten Veräußerungspreise unte den durch das Finanzamt ermittelten Beteiligungswerten liegen.
Die Kläger haben gegen die Entscheidung des FG Revision eingelegt, die unter dem AZ IX R 18/21 beim BFH anhängig ist.
Einschlägige Streitfälle sollte daher offengehalten werden.